
Gebrauchtwagenhändler müssen nicht über Unfall informieren
Ein Gebrauchtwagenhändler muss sich beim Verkauf eines Autos nicht über dessen Reparaturhistorie informieren. Er darf vielmehr die Unfallfreiheit „laut Vorbesitzer“ zusichern. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu verhandeln hatte, hatte ein Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens angegeben, dass dieser laut den Angaben des Vorbesitzers unfallfrei war. Später aber stellte sich heraus, dass der Vorbesitzer die Wahrheit verschwiegen und über zwei Unfälle nicht informiert hatte. Die Käuferin wollte daraufhin den Kauf des Wagens rückgängig machen, doch der BGH entschied, dass der Händler lediglich verpflichtet sei, das Fahrzeug einer fachmännischen Sichtprüfung zu unterziehen. Nur wenn es sich dabei herausstellen würde, dass der Wagen einen Unfall hatte, müsse er die Unfallhistorie überprüfen Die Angabe, dass ihm keine Vorschäden bekannt seien, sei lediglich eine „Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der Unfallfreiheit“, so der BGH.
Az: VIII ZR 183/12
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