
Welche Versicherung zahlt für Schäden an Mitfahrern?
Zu Mehreren macht alles einfach doppelt so viel Spaß – das gilt auch für das Autofahren. Gleichzeitig werden auch noch Verkehr und Umwelt entlastet, während der Fahrt wird es wegen der Unterhaltungsmöglichkeit nie langweilig und als Nebeneffekt kann auch noch Geld gespart werden. Doch wer haftet im Falle eines Unfalls für seine Mitfahrer?
Grundsätzlich sind bei einem Unfall alle Pkw-Insassen durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt. Die Versicherung des Pkws zahlt für alle Schäden des Fahrzeugs sowie der Insassen des geschädigten Fahrzeugs. Auch wenn der Fahrer unschuldig ist, beispielsweise bei Reifenplatzer, tritt die Kfz-Haftpflicht für Beifahrer, verletztet Radfahrer und Fußgänger ein. Sachschäden an Gegenständen im Fahrzeug werden allerdings nur ersetzt, wenn diese am Körper getragen wurden. Das mitgeführte Gepäck ist demnach unversichert.
Unabhängig von der Schuldfrage greift ebenfalls eine private Unfallversicherung bei einem Crash mit dem PKW und haftet für die Fahrzeuginsassen. Zusätzlich kann für Beifahrer eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen werden. Diese haftet – im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht – auch für durch den Fahrer verschuldete Unfälle unabhängig ob im In- oder Ausland.
Vor zusätzlichen Schadensansprüchen kann sich der Fahrer schützen, wenn er sich von seinen Mitfahrern eine Haftungsfreistellung unterschreiben lässt. Dadurch verzichten diese auf den Ersatz von Schäden, die nicht von der Versicherung gedeckt sind, haben aber trotzdem einen Anspruch auf Entschädigung bei Verletzungen. Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, wie zum Beispiel Blitzeinschläge, verursacht wurden, sind prinzipiell nicht erstattbar. Auch für diese Schäden kommen ausschließlich eine Insassenunfallversicherung und die private Unfallversicherung auf. Durch die große Anzahl an Versicherungen sollte man stets etwas vergleichen.
Bei einem Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit stattfindet, tritt neben der eigenen Kfz-Versicherung auch noch die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers ein. Diese kommt auch für sämtliche Heilbehandlungen, Sterbegeld, Berufshilfe und Renten bei Schäden, die eine Berufsunfähigkeit verursachen, auf. Allerdings übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung keine Zahlung von Schmerzensgeld. Wird die Arbeit über einen Umweg und nicht über den direkten Weg erreicht, erlischt der Versicherungsschutz.
In einem Schadensfall mit Personenschäden hat der Fahrer demnach ein paar grundlegende Dinge aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung und der privaten Haftpflichtversicherung zu beachten, die bei der Mitnahme von Personen im eigenen PKW relevant sind.
Haftpflichtversicherungsrecht
Grundsätzlich tritt die Haftpflichtversicherung bei Verschulden des Fahrers oder Halters für alle Schäden der Insassen, inklusive der Familienangehörigen, auf. Bei schweren Unfällen wird oftmals die Höhe der vereinbarten Deckungssumme überschritten. Daher ist der Abschluss einer unbegrenzte Deckungshöhe oder die Aufstockung auf eine Versicherungssumme bis 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden empfehlenswert. Gleichzeitig sollten die Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Nur durch eine handschriftliche Vereinbarung kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Nach einer Gesetzesänderung im August 2002 tritt die Haftpflichtversicherung auch dann ein, wenn der Fahrer oder Halter den Unfall nicht verursacht hat. Lediglich bei höherer Gewalt besteht weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldanspruch. Im Falle eines unverschuldete Unfalls kann handschriftlich festgehalten werden, dass der Beifahrer, der durch seine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung für eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts sorgt, diese selber trägt. Bei minderjährigen Beifahrern müssend beide Eltern die Erklärung unterzeichnen.
Wird ein privater PKW für eine gewerbsmäßige Nutzung zur Gewinnerzielung benutzt, besteht kein Versicherungsschutz. Zwar erstattet die Versicherungsgesellschaft den Schaden, wird aber den Halter oder Fahrer in Regress nehmen.
Gesetzliches Unfallversicherungsrecht
Wird der Unfall durch den Fahrer verschuldet, ersetzt das Sozialversicherungsrecht zusammen mit der Kfz-Haftplficht alle Schäden. Auch dann, wenn der Fahrer freiwillig Arbeitskollegen auf einem Umweg abgeholt hat.
Liegt kein Verschulden des Fahrers vor, erstattet die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Berufshilfe, Heilbehandlung, Sterbe- und Verletztengeld sowie die Hinterbliebenenrente. Schmerzensgeld und Sachschäden werden allerdings nicht bezahlt. Das Schmerzensgeld kann ebenso wie der Sachschäden der Mitfahrer von der Kfz-Haftpflichtversicherung angefordert werden.
Titelbild: Flickr.com BY-ND © h.koppdelaney